OLG Hamm - Beschluss vom 02.10.2020
2 AGH 2/20
Normen:
BRAO § 112a Abs. 1; GVG § 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwG Köln, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AnwG 37/19

Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens von wettbewerblichen Unterlassungsansprüchen gegen eine UG

OLG Hamm, Beschluss vom 02.10.2020 - Aktenzeichen 2 AGH 2/20

DRsp Nr. 2021/531

Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens von wettbewerblichen Unterlassungsansprüchen gegen eine UG

Für die Klage einer UG, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter als Rechtsanwalt zugelassen ist, gegen eine Anwaltskammer auf Feststellung des Nichtbestehens von wettbewerblichen Unterlassungsansprüchen sind nicht die Anwaltsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig. Denn eine UG ist nicht Mitglied der Anwaltskammer, sodass diese auch keine hoheitlichen Maßnahmen gegen sie ergreifen kann. Ob einer UG wettbewerbsrechtlich gestattet ist, im Geschäftsverkehr ein Verhalten zu praktizieren, das ihren Gesellschaftern und/oder Vertretungsorgan berufsrechtlich untersagt wäre, würden sie es für sich selbst im eigenen Namen ausüben, bedarf insoweit keiner Entscheidung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln vom 09.12.2019 - 2 AnwG 37/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

BRAO § 112a Abs. 1; GVG § 13 Abs. 1;

Gründe

I.