LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.01.2023
L 7 KA 29/22 B ER
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 S. 3; SGG § 202; SGG § 172; SGG § 173;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 141/22

Zuständigkeit des Sozialgerichts für Streitigkeiten bezüglich der Abrechnung gemäß der CoronaTestVZuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten bezüglich der Abrechnung gemäß der CoronaTestVAbrechnung gemäß der CoronaTestV als Angelegenheit der gesetzlichen KrankenversicherungZuständigkeit des Verwaltungsgerichts bezüglich Streitigkeiten über die Corona-Schutzimpfung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2023 - Aktenzeichen L 7 KA 29/22 B ER

DRsp Nr. 2023/2850

Zuständigkeit des Sozialgerichts für Streitigkeiten bezüglich der Abrechnung gemäß der CoronaTestV Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten bezüglich der Abrechnung gemäß der CoronaTestV Abrechnung gemäß der CoronaTestV als Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bezüglich Streitigkeiten über die Corona-Schutzimpfung

Für Streitigkeiten über die Abrechnung von Leistungen nach § 7 TestV (juris: CoronaTestV 2021-10) ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Verweisungsbeschluss des SG Berlin vom 6. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 S. 3; SGG § 202; SGG § 172; SGG § 173;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine im Dezember 2021 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin, die ab dem 10. Januar 2022 bis zum 31. Mai 2022 im Auftrag des Gesundheitsamtes S eine Coronateststation zur Durchführung von kostenlosen Bürgertests nach § 4a der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) betrieb.