FG München - Urteil vom 06.05.2002
3 K 1574/99
Normen:
ZK Art. 203 Abs. 1 ; EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 1 ; UStG (1993) § 13 Abs. 3 § 21 Abs. 2 ; ZKDV Art. 378 ; EWGV 2454/93 Art. 378 ;

Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei der zollamtlichen Überwachung entzogenen Waren; Abschöpfung Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Urteil vom 06.05.2002 - Aktenzeichen 3 K 1574/99

DRsp Nr. 2005/3410

Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei der zollamtlichen Überwachung entzogenen Waren; Abschöpfung Einfuhrumsatzsteuer

1. Kann der Verfahrensinhaber nicht nachweisen, dass das Zollgut an der Bestimmungszollstelle oder einer anderen Zollstelle wiedergestellt wurde, so ist er Schuldner der für die der zollamtlichen Überwachung entzogenen Waren entstandenen Einfuhrabgaben. 2. Zuständig für die Erhebung der Abgaben ist die Abgangszollstelle, wenn der Ort der Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden kann.

Normenkette:

ZK Art. 203 Abs. 1 ; EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 1 ; UStG (1993) § 13 Abs. 3 § 21 Abs. 2 ; ZKDV Art. 378 ; EWGV 2454/93 Art. 378 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Inanspruchnahme der Hauptverpflichteten als Abgabenschuldner und die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung.