FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.08.2014
5 S 5159/14
Normen:
SchwarArbG § 4; SchwarArbG § 22; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2; AO § 328 Abs. 1 S. 1; AO § 331; AO § 287 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
DStRE

Zuständigkeit für den Erlass eines Beschlusses zur Durchsuchung der Geschäftsräume nach § 4 SchwarzArbG

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2014 - Aktenzeichen 5 S 5159/14

DRsp Nr. 2014/15342

Zuständigkeit für den Erlass eines Beschlusses zur Durchsuchung der Geschäftsräume nach § 4 SchwarzArbG

Für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses zur Durchsetzung der Prüfungsrechte nach § 4 SchwarzArbG ist bis auf den Sonderfall des § 287 Abs. 4 S. 3 AO das FG und nicht das Amtsgericht zuständig.

Zum Zwecke der Durchsetzung der Prüfrechte nach §§ 2 und 4 SchwarzArbG wird die Durchsuchung der Geschäftsräume der A… GmbH, samt Nebenräumen und Behältnissen angeordnet.

Normenkette:

SchwarArbG § 4; SchwarArbG § 22; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2; AO § 328 Abs. 1 S. 1; AO § 331; AO § 287 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen BeschäftigungSchwarzArbG – prüfen die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob

die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden,

auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden,

die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,

Ausländer nicht