I.
Streitig ist, ob die Klägerin vom Beklagten als Schuldnerin für Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden durfte, die wegen der Nichterledigung eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens entstanden sind.
Die Klägerin eröffnete am 20. März 2003 bei der Abgangsstelle A/österreich das Versandverfahren T1 Nr. .... Als Bestimmungsstelle war das ZA B/Deutschland angegeben, als Gestellungsfrist wurde der 28. März 2003 vorgegeben. Das Verfahren wurde nicht erledigt.
Am 9. Juli 2003 ging beim HZA eine Suchanzeige der Abgangsstelle ein, wonach der Hauptverpflichtete (die Klägerin) über den Verbleib der Sendung keine Angaben machen könne.
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