FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.2009
4 K 91/07
Normen:
AO § 195; AO § 19 Abs. 1 S. 1; AO § 19 Abs. 1 S. 2; AO § 21 Abs. 1 S. 1; AO § 22 Abs. 1; AO § 18 Abs. 1 Nr. 2; AO § 10; AO § 27; AO § 127;

Zuständigkeit für die Durchführung einer Außenprüfung bei natürlicher Person Voraussetzung für das Vorliegen eines Familienwohnsitzes Treu und Glaube hinsichtlich der Berufung auf die Unzuständigkeit der Finanzbehörde bei Einreichung der Einkommensteuererklärungen bei unzuständigem Finanzamt

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 4 K 91/07

DRsp Nr. 2013/2565

Zuständigkeit für die Durchführung einer Außenprüfung bei natürlicher Person Voraussetzung für das Vorliegen eines Familienwohnsitzes Treu und Glaube hinsichtlich der Berufung auf die Unzuständigkeit der Finanzbehörde bei Einreichung der Einkommensteuererklärungen bei unzuständigem Finanzamt

1. Zuständig für die Durchführung der Außenprüfung bei einer natürlichen Person ist die für die Besteuerung nach dem Einkommen und Vermögen zuständige Finanzbehörde am Familienwohnsitz. 2. Maßgeblich für die Bestimmung des Familienwohnsitzes sind die Wohnverhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Prüfungsanordnung und nicht die Verhältnisse während des jeweiligen Veranlagungszeitraums. 3. Der Annahme des Familienwohnsitzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 2. HS AO steht nicht entgegen, dass die Kinder des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Erlasses der Prüfungsanordnung bereits volljährig sind und nicht mehr im elterlichen Haushalt leben. 4. Die Einreichung von Steuererklärungen bei einem örtlich unzuständigen Finanzamt ist nicht als Einverständniserklärung des Steuerpflichtigen zu einer Zuständigkeitsvereinbarung i. S. des § 27 AO zu qualifizieren.