Zuständigkeit für die Einkommensbesteuerung des Gesellschafters einer Personengesellschaft; Gemeinde mit mehreren Finanzämtern; Einheitliche Prüfung von Gesellschaft und Gesellschafter; Zulässigkeit einer Außenprüfung bei umfangreichen Kapitaleinkünften
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2009 - Aktenzeichen 6 V 6078/09
DRsp Nr. 2009/22859
Zuständigkeit für die Einkommensbesteuerung des Gesellschafters einer Personengesellschaft; Gemeinde mit mehreren Finanzämtern; Einheitliche Prüfung von Gesellschaft und Gesellschafter; Zulässigkeit einer Außenprüfung bei umfangreichen Kapitaleinkünften
1. § 19 Abs. 3AO geht ins Leere, wenn das in § 18 Abs. 1 Nr. 2AO genannte Betriebsfinanzamt auf Grund einer durch § 16AO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG umgesetzten Zuständigkeitsübertragung für die (einheitliche und) gesonderte Feststellung sachlich nicht zuständig ist und das für die (einheitliche und) gesonderte Feststellung sachlich zuständige Finanzamt für die Einkommensbesteuerung sachlich nicht zuständig ist. Es bleibt dann bei der in § 19 Abs. 1AO geregelten Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamts.2. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn ein einziges Finanzamt - entweder das Wohnsitzfinanzamt oder das Betriebsfinanzamt - eine Außenprüfung sowohl für die einheitliche und gesonderte Feststellung als auch für die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter durchführt. Vielmehr kann eine einheitliche Außenprüfung sachgerecht sein, wenn es um die Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Privatvermögen oder zum Sonderbetriebsvermögen geht.
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