FG Hamburg - Beschluss vom 06.03.2000
IV 15/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; EWGVO-2913/92 Art. 244; ZK Art. 91; ZK Art. 97; EWGVO-2453/93; AO § 23 ; ZKDV Art. 378 Abs. 2; ZK Art. 204 Abs. 1a; ZK Art. 204 Abs. 3; ZK Art. 1 Abs. 2; ZKDV Art. 378 Abs. 3; ZK Art. 236, ZK Art. 222 Abs. 2;

Zuständigkeit für die Inanspruchnahme für eine Zollschuld bei

FG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2000 - Aktenzeichen IV 15/00

DRsp Nr. 2001/1744

Zuständigkeit für die Inanspruchnahme für eine Zollschuld bei

Zu der Zuständigkeit der Abgabenerhebung und den Anforderungen an den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des T1-Verfahrens im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; EWGVO-2913/92 Art. 244; ZK Art. 91; ZK Art. 97; EWGVO-2453/93; AO § 23 ; ZKDV Art. 378 Abs. 2; ZK Art. 204 Abs. 1a; ZK Art. 204 Abs. 3; ZK Art. 1 Abs. 2; ZKDV Art. 378 Abs. 3; ZK Art. 236, ZK Art. 222 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Antragsgegners (Ag) zur Inanspruchnahme der Antragstellerin (Ast) für eine Zollschuld aufgrund einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Versandverfahrens.

Die Ast meldete am 22. und 29. 3. 1999 mit Versandscheinen T1 Nr. ... (VAS ... / 99), Nr. ... (VAS ... / 99) und Nr. ... (VAS ... / 99) Nichtgemeinschaftsware, Klimakompressoren japanischen Ursprungs, aus einem Zolllager beim Hauptzollamt Braunschweig, Zollamt ..., zur Abfertigung zum gemeinsamen Versandverfahren an. Die Ast war als Hauptverpflichtete benannt, als Bestimmungsland war Tschechien, als Bestimmungsstelle B und als Empfängerin der Ware die Firma S in B angegeben. Die Frist für die Gestellung bei der Bestimmungsstelle lautete auf den 8. bzw. 9. 4. 1999.