I.
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Antragsgegners (Ag) zur Inanspruchnahme der Antragstellerin (Ast) für eine Zollschuld aufgrund einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Versandverfahrens.
Die Ast meldete am 22. und 29. 3. 1999 mit Versandscheinen T1 Nr. ... (VAS ... / 99), Nr. ... (VAS ... / 99) und Nr. ... (VAS ... / 99) Nichtgemeinschaftsware, Klimakompressoren japanischen Ursprungs, aus einem Zolllager beim Hauptzollamt Braunschweig, Zollamt ..., zur Abfertigung zum gemeinsamen Versandverfahren an. Die Ast war als Hauptverpflichtete benannt, als Bestimmungsland war Tschechien, als Bestimmungsstelle B und als Empfängerin der Ware die Firma S in B angegeben. Die Frist für die Gestellung bei der Bestimmungsstelle lautete auf den 8. bzw. 9. 4. 1999.
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