I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Darüber hinaus unterhält er im Bezirk des Finanzamts F (Schleswig-Holstein) einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
Am 24.05.2005 erließ der Antragsgegner (Ag) eine Prüfungsanordnung u.a. betreffend die Umsatzsteuer und die gesonderte Feststellung des Gewinns 2001 bis 2003 sowie eine Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum 01.01.2004 bis 30.11.2004. In einem Begleitschreiben wies der Ag darauf hin, dass sich die Prüfung gem. § 21 Abs.1 Abgabenordnung (AO) auf die Umsatzsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze des Gestüts Stall A erstrecke.
Gegen die Prüfungsanordnungen hat der Ast am 03.05.2005 Einspruch eingelegt und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Die Prüferin verkenne den Begriff "Bezirk" im Sinne des § 21 AO. Zuständig für die Prüfung der Umsatzsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze aus der von dem Ast betriebenen Reitanlage sei allein das Finanzamt F, das die Einkünfte mit Schreiben vom 31.08.1990 zutreffend den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet habe.
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