FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2007 7 K 5332/03 B
Normen:
AO (1977) § 25 S. 1 § 18 § 19 Abs. 1 S. 1 § 193 Abs. 2 Nr. 2 § 195 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1307
Zuständigkeit für eine Betriebsprüfung bei zwischenzeitlich getrennt und im Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Finanzämter wohnender Ehegatten; Zulässigkeit einer Betriebsprüfung zur Überprüfung der Veräußerung von GmbH-Anteilen sowie von ungeklärten Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 7 K 5332/03 B
DRsp Nr. 2007/12854
Zuständigkeit für eine Betriebsprüfung bei zwischenzeitlich getrennt und im Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Finanzämter wohnender Ehegatten; Zulässigkeit einer Betriebsprüfung zur Überprüfung der Veräußerung von GmbH-Anteilen sowie von ungeklärten Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten
1. Soll eine Betriebsprüfung bei während des Prüfungszeitraums noch zusammenveranlagten Ehegatten durchgeführt werden und ist die Ehefrau nach der Trennung der Ehegatten in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts umgezogen, so bleibt gleichwohl nach § 25 Satz 1 AO das Finanzamt, das die Zusammenveranlagungsbescheide erlassen hat, auch für eine Änderung dieser Bescheide und damit auch für eine bei der Ehefrau durchzuführende Betriebsprüfung zuständig. Eine vom "Zusammenveranlagungs"-Finanzamt an die nicht mehr in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich wohnende Ehefrau erlassene Prüfungsanordnung ist daher rechtmäßig.2. Will das Finanzamt die Veräußerung von GmbH-Anteilen sowie ungeklärte erhebliche Vermögensbewegungen zwischen Ehegatten überprüfen, ist es nach § 193 Abs. 2 Nr. 2AO zur Durchführung einer Außenprüfung berechtigt.
Normenkette:
AO (1977) § 25 S. 1 § 18 § 19 Abs. 1 S. 1 § 193 Abs. 2 Nr. 2 § 195 S. 1 ;
Tatbestand:
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