Zuständigkeit für Vollstreckungsaufschub Vollstreckung nach Restschuldbefreiung
FG München, Beschluss vom 23.04.2014 - Aktenzeichen 10 V 626/14
DRsp Nr. 2014/11726
Zuständigkeit für Vollstreckungsaufschub Vollstreckung nach Restschuldbefreiung
1. Für einen Vollstreckungsaufschub nach § 258AO ist die Vollstreckungsbehörde i. S. d. § 249 Abs. 1AO zuständig; ein Vollstreckungsersuchen bewirkt, dass die ersuchte Behörde über den Antrag auf Vollstreckungsaufschub entscheidet.2. Das Vollstreckungsverbot während der Wohlverhaltensphase gem. § 294 Abs. 1InsO gilt nur für Insolvenzgläubiger und nicht für Neugläubiger.3. Die Vollstreckung ist unbillig, wenn eine künftige Aufrechnungslage geltend gemacht wird und die Gegenansprüche des Vollstreckungsschuldners mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehen und in absehbarer Zeit fällig werden.
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.