OLG Naumburg - Urteil vom 25.04.2017
12 U 12/17
Normen:
AusglG § 3 Abs. 10; BGB § 135; BGB § 314;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 327/15

Zustandekommen eines Grundstückskaufvertrages aufgrund Annahme eines lange Zeit zuvor erklärten Angebots

OLG Naumburg, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 12 U 12/17

DRsp Nr. 2018/11277

Zustandekommen eines Grundstückskaufvertrages aufgrund Annahme eines lange Zeit zuvor erklärten Angebots

1. § 3 Abs. 10 Ausgleichsleistungsgesetz enthält ein relatives Veräußerungsverbot im Sinne des § 135 BGB. Es gilt für keine anderen Verfügungen als für die Übereignung von Grundstücken. 2. Ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über ein Grundstück mit einer Bindungsdauer von 20 Jahren kann analog § 314 BGB aus wichtigem Grund widerrufen werden, wenn sich die maßgeblichen Umstände in unvorhersehbarer Weise so erheblich geändert haben, dass dem Offerenten ein Festhalten an dem Angebot unzumutbar wäre.

Die Berufung der Kläger gegen das am 20. Dezember 2016 verkündete Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschlossen:

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 70.600,00 € festgesetzt.

Normenkette:

AusglG § 3 Abs. 10; BGB § 135; BGB § 314;

Gründe:

I.