KG - Beschluss vom 14.04.2020
18 U 19/19
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 145 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 337/18

Zustandekommen eines Kaufvertrages durch Abgabe des Höchstgebots für ein Angebot auf der Internet-Auktionsplattform EbayBeachtlichkeit von vom Bieter selbst zur Steigerung des Zuschlagspreises abgegebenen Angeboten

KG, Beschluss vom 14.04.2020 - Aktenzeichen 18 U 19/19

DRsp Nr. 2021/5594

Zustandekommen eines Kaufvertrages durch Abgabe des Höchstgebots für ein Angebot auf der Internet-Auktionsplattform Ebay Beachtlichkeit von vom Bieter selbst zur Steigerung des Zuschlagspreises abgegebenen Angeboten

1. Durch die Abgabe des Höchstgebots auf ein Angebot auf der Internet-Auktionsplattform Ebay kommt ein Kaufvertrag nicht gem. § 156 BGB, sondern gem. §§ 145 ff. BGB zustande. 2. Dabei sind Eigengebote des Verkäufers zur Steigerung des Zuschlagspreises unbeachtlich.

beabsichtigt der Senat - unter dem Vorbehalt des Nachweises der Vollmacht des Klägervertreters (§ 88 Abs. 1 ZPO) - die Berufung des Beklagten gegen das am 12. Februar 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin - 27 O 337/18 - bei einem Streitwert von 7.000 Euro - durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf Kosten des Berufungsklägers zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 145 Abs. 1;

Gründe: