OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.05.2017
8 U 170/16
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 118;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 251/15

Zustandekommen eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw aufgrund eines unrealistisch niedrigen Angebots

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.05.2017 - Aktenzeichen 8 U 170/16

DRsp Nr. 2017/8341

Zustandekommen eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw aufgrund eines unrealistisch niedrigen Angebots

Hat der Eigentümer eines Pkw diesen zum Preis von 11.500 EUR zum Kauf angeboten und teilt er einem Kaufinteressenten, nachdem er sich mit ihm nicht über den Preis einigen konnte, mit: "für 15 kannst du ihn haben", so kommt bei Annahme dieses vermeintlichen Angebots durch den Kaufinteressenten kein Kaufvertrag zustande, da es sich ersichtlich um eine nicht ernst gemeint Scherzerklärung handelt.

Tenor

Der Senat weist auf seine Absicht hin, die Berufung des Klägers gegen das am 29.7.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg (Az.: 1 O 251/15) durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.5.2017.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 118;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Erfüllung eines Kaufvertrags und hilfsweise Vertrauensschadenersatz.

Der Beklagte erstellte 2015 auf einem Internetportal eine Kleinanzeige zum Verkauf eines Fahrzeugs der Marke X .... Als Kaufpreis gab er einen Betrag von 11.500 € an, was dem damaligen tatsächlichen Verkehrswert des Fahrzeugs entsprach. In der Kleinanzeige hieß es unter anderem:

1. 2. 3. 4.