Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 02.02.2018, Az.:
Die sorgfältig und ausführlich begründete Entscheidung des Landgerichts erweist sich als zutreffend. Die von der Berufung erhobenen Einwendungen greifen nicht.
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