OLG München - Beschluss vom 03.07.2018
19 U 742/18
Normen:
HGB § 375; BGB § 147; BGB § 308 Nr. 3, Nr. 8; ZPO § 287;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1320
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 13461/15

Zustandekommen eines Kaufvertrags über einen noch herzustellenden Ferrari

OLG München, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 19 U 742/18

DRsp Nr. 2018/12216

Zustandekommen eines Kaufvertrags über einen noch herzustellenden Ferrari

Die Wirksamkeit eines Kaufvertrages über einen noch herzustellenden Ferrari erfordert nicht eine endgültige Festlegung der Ausstattungsmerkmale des zu liefernden Fahrzeugs durch den Käufer.

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 02.02.2018, Az.: 12 O 13461/15 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die sorgfältig und ausführlich begründete Entscheidung des Landgerichts erweist sich als zutreffend. Die von der Berufung erhobenen Einwendungen greifen nicht.

Normenkette:

HGB § 375; BGB § 147; BGB § 308 Nr. 3, Nr. 8; ZPO § 287;

Entscheidungsgründe