LG Leipzig, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 981/16
Zustandekommen eines Mietvertrages
OLG Dresden, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 5 U 1439/17
DRsp Nr. 2018/3627
Zustandekommen eines Mietvertrages
1. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist gemäß §§ 133, 157BGB so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Der Erklärungsempfänger ist verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Entscheidend ist dabei der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2006 - III ZR 166/05 -, NJW 2006, 3777; Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 25/14 -, NZM 2015, 207).
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