FG Düsseldorf - Beschluss vom 06.05.2020
4 V 794/20 A (Erb)
Normen:
ErbStG § 15 Abs. 1; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 -3;

Zustehen des Freibetrags nur den Enkelkindern des Erblassers oder Schenkers in Abgrenzung zu den Urenkelkindern

FG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2020 - Aktenzeichen 4 V 794/20 A (Erb)

DRsp Nr. 2020/16149

Zustehen des Freibetrags nur den Enkelkindern des Erblassers oder Schenkers in Abgrenzung zu den Urenkelkindern

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 15 Abs. 1; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 -3;

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Urenkel der im Jahr 1928 geborenen A. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. Juli 2018 übertrug A den Antragstellern im Wege vorweggenommener Erbfolge zu jeweils 1/4 Anteil das Mietwohngrundstück G. Der Großmutter B der Antragsteller wurde der lebenslängliche Nießbrauch an dem Grundstück eingeräumt. Unter V. 6. der notariellen Urkunde verpflichtete diese sich, "eine etwaig anfallende Schenkungsteuer, die auf Grund der heutigen Übertragung gegen einen der Erwerber festgesetzt wird, zu übernehmen und den jeweiligen Erwerber hiervon im Innenverhältnis freizustellen."

Der Antragsgegner setzte mit zwei Bescheiden vom 16. Juli 2019 gegen die Antragsteller jeweils Schenkungsteuer fest. Dabei berücksichtigte er jeweils einen persönlichen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

1. 2.