LG Hamburg, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 319 O 163/13
OLG Hamburg, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 248/14
Zustehen eines vertraglichen Rechts eines Anlegers auf Widerruf seiner Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft; Schädigung des Anlegers durch das Zustandekommen des Beitrittsvertrages; Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalanlage
BGH, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen III ZR 628/16
DRsp Nr. 2018/17955
Zustehen eines vertraglichen Rechts eines Anlegers auf Widerruf seiner Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft; Schädigung des Anlegers durch das Zustandekommen des Beitrittsvertrages; Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalanlage
a) Steht dem Anleger ein vertragliches Recht auf Widerruf seiner Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft zu, welches - abgesehen von der Einhaltung einer Widerrufsrist oder bestimmter Formerfordernisse - an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist, ist der Anleger durch das Zustandekommen des Beitrittsvertrages noch nicht im Sinne des § 199 Abs. 3 Nr. 1BGB geschädigt (Fortführung u.a. der Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 23 f; vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 7 und vom 23. November 2017 - III ZR 389/15, juris Rn. 34 sowie von BGH, Urteile vom 11. Juli 2012 - IV ZR 151/11, juris Rn. 65 und vom 18. April 2012 - IV ZR 193/10, VersR 2012, 1110 Rn. 21).
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