BFH - Beschluss vom 28.03.2003
V B 180/02
Normen:
FGO § 53 § 115 Abs. 2 ; ZPO § 174 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1072

Zustellung an Anwalt, Telekopie

BFH, Beschluss vom 28.03.2003 - Aktenzeichen V B 180/02

DRsp Nr. 2003/7992

Zustellung an Anwalt, Telekopie

Die Zustellung eines Schriftstücks an einen Anwalt gem. § 174 ZPO verlangt nicht, dass dieser als solcher in der Ladung oder dem Empfangsbekenntnis genannt sein muss.

Normenkette:

FGO § 53 § 115 Abs. 2 ; ZPO § 174 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Gegen ihn ist am 14. August 2002 aufgrund mündlicher Verhandlung ein klageabweisendes Urteil ergangen. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung war dem Kläger durch Telekopie gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.

Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, mit der er Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Unwirksamkeit der Ladung rügt sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.