I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Gegen ihn ist am 14. August 2002 aufgrund mündlicher Verhandlung ein klageabweisendes Urteil ergangen. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung war dem Kläger durch Telekopie gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, mit der er Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Unwirksamkeit der Ladung rügt sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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