FG München - Urteil vom 21.03.2002
14 K 4784/98
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 5 ; AO (1977) § 355 Abs. 1 ; AO (1977) § 80 ; VwZG § 8 Abs. 1 ; VwZG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 874

Zustellung des Bescheids an den Steuerpflichtigen persönlich nach vorheriger umfangreicher Tätigkeit eines Bevollmächtigten unwirksam; Zustellung eines Haftungsbescheides an den Steuerpflichtigen persönlich auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Vertreters unwirksam, wenn letzterer dem FA seine Bestellung angezeigt und dieses darauf hin den gesamten Schriftverkehr mit dem Vertreter geführt hat; Haftung für Umsatzsteuer 1992, 1993; Körperschaftsteuer 1992, 1993 steuerliche Nebenleistungen

FG München, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 14 K 4784/98

DRsp Nr. 2002/12196

Zustellung des Bescheids an den Steuerpflichtigen persönlich nach vorheriger umfangreicher Tätigkeit eines Bevollmächtigten unwirksam; Zustellung eines Haftungsbescheides an den Steuerpflichtigen persönlich auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Vertreters unwirksam, wenn letzterer dem FA seine Bestellung angezeigt und dieses darauf hin den gesamten Schriftverkehr mit dem Vertreter geführt hat; Haftung für Umsatzsteuer 1992, 1993; Körperschaftsteuer 1992, 1993 steuerliche Nebenleistungen

1. Die Zustellung eines Haftungsbescheides an den Steuerpflichtigen persönlich ist auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Bevollmächtigten unwirksam, wenn der Bevollmächtigte im vorhergehenden Haftungsprüfungsverfahren seine Beauftragung durch den Steuerpflichtigen mitgeteilt, den gesamten umfangreichen Schriftverkehr mit dem FA geführt hat und keine besonderen, für die spätere Zustellung des Bescheids an den Steuerpflichtigen persönlich sprechenden Gründe ersichtlich sind. 2. Dieser Zustellungsmangel i. S. von § 9 Abs. 1 VwZG wird erst dann geheilt -und die Einspruchsfrist läuft erst dann an-, wenn der Bevollmächtigte den Bescheid tatsächlich erhalten hat.

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 5 ; AO (1977) § 355 Abs. 1 ; AO (1977) § 80 ; VwZG § 8 Abs. 1 ; VwZG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.