OLG Dresden - Beschluss vom 08.09.2020
4 U 1582/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 339 Abs. 1; ZPO § 222 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 54
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 400/19

Zustellung des in einem Sitzungsprotokoll enthaltenen VersäumnisurteilsZustellung gegen Empfangsbekenntnis an einen ProzessbevollmächtigtenFehlen der erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung

OLG Dresden, Beschluss vom 08.09.2020 - Aktenzeichen 4 U 1582/20

DRsp Nr. 2020/16541

Zustellung des in einem Sitzungsprotokoll enthaltenen Versäumnisurteils Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an einen Prozessbevollmächtigten Fehlen der erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung

1. Für die wirksame Zustellung des in einem Sitzungsprotokoll enthaltenen Versäumnisurteils reicht dessen Zustellung aus, wenn die Zustellungsabsicht der Geschäftsstelle erkennbar wird. 2. Bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an den Prozessbevollmächtigten ist dies regelmäßig der Fall; insbesondere ist es nicht erforderlich, das Versäumnisurteil gesondert aufzuführen. 3. Das Fehlen der erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung hat keinen Einfluss auf den Lauf der Einspruchsfrist.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.10.2020 wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 339 Abs. 1; ZPO § 222 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1;

Gründe: