BFH - Beschluss vom 12.06.2013
X K 2/13
Normen:
GVG § 198; GKG § 12 Abs. 1 Satz 1; GKG § 12a; GKG § 14 Nr. 3;
Vorinstanzen:
BFH, vom 11.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen V S 27/12

Zustellung einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer ohne Zahlung des Gerichtskostenvorschusses

BFH, Beschluss vom 12.06.2013 - Aktenzeichen X K 2/13

DRsp Nr. 2013/16912

Zustellung einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer ohne Zahlung des Gerichtskostenvorschusses

NV: Der Beschluss, die Zustellung der Klage von der Zahlung der Verfahrensgebühr abhängig zu machen, kann nicht durch den Berichterstatter allein getroffen werden.

Von der gemäß § 14 Nr. 3 GKG eingeräumten Möglichkeit, die Klage ohne die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses zu stellen zu lassen, ist nicht Gebrauch zu machen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Normenkette:

GVG § 198; GKG § 12 Abs. 1 Satz 1; GKG § 12a; GKG § 14 Nr. 3;

Gründe

I. Der Kläger hat am 2. Februar 2013 eine Entschädigungsklage gemäß §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wegen der Dauer des beim V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) geführten Verfahrens V S 27/12 (PKH) erhoben.

Die Kostenstelle des BFH erteilte dafür unter dem Az. KostL .../13 (X K 2/13) eine Kostenrechnung in Höhe von 275 €. Darin wurde dem Kläger gleichzeitig mitgeteilt, dass die Klage dem Beklagten erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden solle, die Bearbeitung der Klage daher vorläufig bis zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs zurückgestellt werde.

Einen Antrag auf

Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Entschädigungsklage