Hat der Steuerpflichtige dagegen persönlich den Rechtsbehelf eingelegt und ergibt sich aus dem nachfolgenden Auftreten des steuerlichen Beraters im Rechtsbehelfsverfahren nicht eindeutig seine Bestellung zum Bevollmächtigten für das Verfahren und das daraus folgende mutmaßliche Interesse des Steuerpflichtigen an einer Zustellung der Rechtsbehelfsentscheidung an den Berater, muß die Entscheidung dem Steuerpflichtigen selbst zugestellt werden (BFH v. 29.7.1987, BStBl II 1988, 242).
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