FG Hamburg - Urteil vom 24.09.2003
IV 280/00
Normen:
AO § 87 Abs. 1 ; AO § 87 Abs. 4 ; AO § 110 Abs. 1 ; AO § 356 Abs. 1 ; AO § 356 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 164

Zustellung eines Steuerbescheides im Ausland

FG Hamburg, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen IV 280/00

DRsp Nr. 2004/1148

Zustellung eines Steuerbescheides im Ausland

1. Zu den Anforderungen an eine Zustellungsbescheinigung nach § 14 Abs. 4 VwZG a.F. (= § 14 Abs. 3 VwZG n.F.) 2. Der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der fristwahrenden Einspruchseinlegung in einer fremden Sprache (§ 87 Abs. 4 AO) macht die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig. 3. Ist die dem Steuerbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nur in deutscher Sprache abgefasst, wird die einmonatige Einspruchsfrist auch dann ausgelöst, wenn der Adressat des Bescheides der deutschen Sprache nicht mächtig ist. 4. Mangelnde Sprachkenntnisse des Adressaten sind bei der Prüfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen.

Normenkette:

AO § 87 Abs. 1 ; AO § 87 Abs. 4 ; AO § 110 Abs. 1 ; AO § 356 Abs. 1 ; AO § 356 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Steuerbescheid des beklagten Hauptzollamtes, mit dem er zur Entrichtung von Einfuhrabgaben für unversteuerte und unverzollte Zigaretten herangezogen wird.