BFH - Urteil vom 25.01.2005
I R 54/04
Normen:
FGO § 53 ; ZPO § 174 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1572
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4158/01

Zustellung; Empfangsbekenntnis

BFH, Urteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen I R 54/04

DRsp Nr. 2005/9313

Zustellung; Empfangsbekenntnis

Bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist Zustellungstag der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des übersandten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat; nicht hingegen der Tag, an dem das zuzustellende Schriftstück im Büro des Zustellungsadressaten eingeht oder indem er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet.

Normenkette:

FGO § 53 ; ZPO § 174 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

I. Zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ist materiell-rechtlich streitig, ob die Klägerin in den Erhebungszeiträumen 1996 bis einschließlich 1998 (Streitjahre) die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erfüllte. Verfahrensrechtlich ist streitig, ob die Klägerin die Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) versäumt hat.

Dem verfahrensrechtlichen Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: