BFH - Beschluss vom 01.03.2005
X B 158/04
Normen:
FGO § 53 Abs. 2 ; ZPO § 174 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1014
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2517/01

Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

BFH, Beschluss vom 01.03.2005 - Aktenzeichen X B 158/04

DRsp Nr. 2005/5312

Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

Die Zustellung nach § 174 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass das zuzustellende Schriftstück vom Zustellungsadressaten entgegengenommen worden ist; die Zustellung ist also erst bewirkt, wenn der Zustellungsadressat von der Zustellung des Schriftstücks Kenntnis erhält und die Bereitschaft bekundet, das Schriftstück entgegenzunehmen. Der bloße Umstand, dass ein Schriftstück in die Kanzlei eines Steuerberaters gelangt und dort von einem Büroangestellten entgegengenommen wird, genügt für eine wirksame Zustellung nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Steuerberater einen Dritten (z. B. seinen Kanzleivorsteher) zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt und dieser das zugestellte Schriftstück durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses als zugestellt entgegennimmt.

Normenkette:

FGO § 53 Abs. 2 ; ZPO § 174 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist fristgerecht begründet worden.