FG Brandenburg, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2517/01
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
BFH, Beschluss vom 01.03.2005 - Aktenzeichen X B 158/04
DRsp Nr. 2005/5312
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
Die Zustellung nach § 174 Abs. 1ZPO setzt voraus, dass das zuzustellende Schriftstück vom Zustellungsadressaten entgegengenommen worden ist; die Zustellung ist also erst bewirkt, wenn der Zustellungsadressat von der Zustellung des Schriftstücks Kenntnis erhält und die Bereitschaft bekundet, das Schriftstück entgegenzunehmen. Der bloße Umstand, dass ein Schriftstück in die Kanzlei eines Steuerberaters gelangt und dort von einem Büroangestellten entgegengenommen wird, genügt für eine wirksame Zustellung nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Steuerberater einen Dritten (z. B. seinen Kanzleivorsteher) zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt und dieser das zugestellte Schriftstück durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses als zugestellt entgegennimmt.