BFH, Beschluss vom 16.05.2003 - Aktenzeichen IV B 164/02
DRsp Nr. 2003/11110
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis, Telekopie
1. Der Empfänger einer gerichtlichen Ladung muss nicht mit seinem Beruf bezeichnet werden, zumal wenn er in eigener Sache klagt.2. Bei Zustellung per Telekopie kann der Empfänger einer Ladung die Annahme nicht mit der Begründung verweigern, der für die Übermittlung gewählte Faxanschluss sei nicht zum Empfang von zuzustellenden Sendungen bestimmt.