BFH - Beschluss vom 16.05.2003
IV B 164/02
Normen:
FGO § 53 Abs. 2 § 91 Abs. 2 § 115 Abs. 2 § 119 Nr. 3 ; ZPO §§ 174 177 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1426

Zustellung gegen Empfangsbekenntnis, Telekopie

BFH, Beschluss vom 16.05.2003 - Aktenzeichen IV B 164/02

DRsp Nr. 2003/11110

Zustellung gegen Empfangsbekenntnis, Telekopie

1. Der Empfänger einer gerichtlichen Ladung muss nicht mit seinem Beruf bezeichnet werden, zumal wenn er in eigener Sache klagt.2. Bei Zustellung per Telekopie kann der Empfänger einer Ladung die Annahme nicht mit der Begründung verweigern, der für die Übermittlung gewählte Faxanschluss sei nicht zum Empfang von zuzustellenden Sendungen bestimmt.

Normenkette:

FGO § 53 Abs. 2 § 91 Abs. 2 § 115 Abs. 2 § 119 Nr. 3 ; ZPO §§ 174 177 ;

Gründe: