LSG Bayern - Urteil vom 11.05.2022
L 2 U 140/13
Normen:
SGB X § 37 Abs. 2 S. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 26 Abs. 3 S. 1; SGG § 64 Abs. 3; VwVfG § 31; VwZG § 4 Abs. 1; BGB § 193; AO § 108 Abs. 3; BGB § 130; PUDLV § 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 118 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 415 Abs. 1; SGG § 87 Abs. 1 S. 1; SGG § 87 Abs. 2; SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2 S. 1-2; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 4 S. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 1; SGG § 87; SGG § 90; SGG § 92;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 281/12

Zustellung von Schriftstücken auf dem PostwegZugangsfiktion von Schriftstücken gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 SGB XWiedereinsetzung bezüglich der KlagefristBeweiswert des Posteingangsstempels einer Rechtsanwaltskanzlei

LSG Bayern, Urteil vom 11.05.2022 - Aktenzeichen L 2 U 140/13

DRsp Nr. 2023/5906

Zustellung von Schriftstücken auf dem Postweg Zugangsfiktion von Schriftstücken gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X Wiedereinsetzung bezüglich der Klagefrist Beweiswert des Posteingangsstempels einer Rechtsanwaltskanzlei

1. Die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt auch dann, wenn der dritte Tag ein Feiertag ist oder auf das Wochenende fällt. Die dem entgegen stehende Rechtsprechung des BFH verkennt den Wortlaut des Gesetzes und den Willen des Gesetzgebers.2. Der Postaufgabevermerk muss nicht mit dem Namenskürzel des Mitarbeiters der Poststelle versehen sein, wenn sich der Tag der Aufgabe zur Post anderweitig, z.B. durch Darlegung des Ablaufs der Postversendung und der ergriffenen Maßnahmen durch die Behörde, nachweisen lässt.3. Der Postaufgabevermerk muss von einem Mitarbeiter der Behörde angebracht werden, der auch zuverlässig das Datum der Überführung in den Verantwortungsbereich der Post dokumentieren kann. Dieser Mitarbeiter muss nicht zwingend Mitarbeiter der Poststelle gewesen sein.4. Dass das Poststück nicht von der Post selbst, sondern von einem Subunternehmen der Post abgeholt wird, macht für die Anwendung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X keinen Unterschied.