Streitig ist die Frage, ob fristgerecht Klage erhoben wurde.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks R 42a. Dieses besteht aus einem Vorder- und einem Hinterhaus. Im Vorderhaus befinden sich drei Wohneinheiten, die der Kläger vermietet. In der oberen Wohnung wohnen drei Studenten, u.a. die beiden Zeugen H und M. In einer der beiden anderen Wohnungen wohnt der Mieter S. Im Hinterhaus wohnen die Kläger selbst; zudem befindet sich dort der Sitz eines vom Kläger geführten Unternehmens.
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