BFH - Beschluss vom 10.11.2003
VII B 366/02
Normen:
FGO § 53 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 182 Abs. 2 § 418 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 509
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 30.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen III 163/02

Zustellungsurkunde; Beweiskraft

BFH, Beschluss vom 10.11.2003 - Aktenzeichen VII B 366/02

DRsp Nr. 2004/900

Zustellungsurkunde; Beweiskraft

1. Für Zustellungsurkunden gilt § 418 ZPO, d. h. es handelt sich um öffentliche Urkunden, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründen. Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden.2. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt.3. Es reicht nicht aus, wenn das Ergebnis einer Beweisaufnahme lediglich Zweifel an der Richtigkeit der Zustellungsurkunde begründet.

Normenkette:

FGO § 53 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 182 Abs. 2 § 418 ;

Gründe: