Die fristgemäß begründete Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Die am 15. November 2002 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Beschwerdebegründung hat die zweimonatige Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gewahrt.
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