LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.02.2023
L 5 KR 49/19
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 116 Abs. 2; SGB VI § 247 Abs. 1; SGB V § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 1407/18

Zustimmung der Krankenkasse zur Rücknahme eines in einen Rentenantrag umgedeuteten RehabilitationsantragsErmessensentscheidung der KasseUnerheblichkeit des Hinzutretens weiterer rentenrechtlicher Zeiten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen L 5 KR 49/19

DRsp Nr. 2023/13558

Zustimmung der Krankenkasse zur Rücknahme eines in einen Rentenantrag umgedeuteten Rehabilitationsantrags Ermessensentscheidung der Kasse Unerheblichkeit des Hinzutretens weiterer rentenrechtlicher Zeiten

Das Interesse des Versicherten an höheren Rentenleistungen oder das Interesse, länger das höhere Krankengeld in Anspruch zu nehmen, rechtfertigen die Zustimmung der Krankenkasse zur Rücknahme eines in einen Rentenantrag umgedeuteten Rehabilitationsantrags nach § 116 Abs. 2 SGB V grundsätzlich nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 116 Abs. 2; SGB VI § 247 Abs. 1; SGB V § 51 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zustimmung der Beklagten zu der Rücknahme eines in einen Rentenantrag umgedeuteten Rehabilitationsantrags (§ 116 Abs. 2 SGB VI).