OLG Dresden - Urteil vom 02.08.2022
4 U 143/22
Normen:
BGB § 311 Abs. 1; BGB § 150 Abs. 2; ZPO § 92;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 1643
NZM 2023, 301
ZMR 2022, 872
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 120/21

Zustimmung zu einer Erhöhung des Entgelts aus einem Wohn- und BetreuungsvertragFormelle und materielle Anforderungen an ein ErhöhungsverlangenTeilzustimmung zu einer Entgelterhöhung

OLG Dresden, Urteil vom 02.08.2022 - Aktenzeichen 4 U 143/22

DRsp Nr. 2022/11989

Zustimmung zu einer Erhöhung des Entgelts aus einem Wohn- und Betreuungsvertrag Formelle und materielle Anforderungen an ein Erhöhungsverlangen Teilzustimmung zu einer Entgelterhöhung

1. Die Zustimmung zu einer Erhöhung des Entgelts aus einem Wohn- und Betreuungsvertrag wird mit Rechtskraft eines zusprechenden Urteils mit Rückwirkung auf den Erhöhungszeitpunkt fingiert. 2. Die Teilzustimmung zu einer Entgelterhöhung steht regelmäßig ebenso wenig eine Annahme des auf Entgelterhöhung gerichteten Vertragsänderungsangebotes dar wie das Verstreichenlassen der Kündigungsfrist. 3. Den formellen Anforderungen an ein Erhöhungsverlangen ist bereits dann genügt, wenn bezogen auf den Änderungszeitpunkt eine vergleichende Gegenüberstellung der bisherigen und der erhöhten Kosten und des Umlegungsmaßstabes erfolgt; dass der Verbraucher aufgrund dieser Angaben eine Plausibilitätskontrolle oder eine inhaltliche Überprüfung der materiellen Berechtigung des Erhöhungsverlangens vornehmen kann, ist nicht erforderlich. 4. Dies gilt auch dann, wen in das Erhöhungsverlangen für die Zukunft Beiträge miteinbezogen werden sollen, denen für den vorausgegangenen Zeitraum kein formell wirksames Erhöhungsverlangen zugrunde lag.