Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Klageverfahrens trägt die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer von der Klägerin betriebenen vollstationären Pflegeeinrichtung. Die Kläger machen für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 höhere Aufwendungen geltend im Hinblick auf die Abschreibung für Gebäude sowie auf fiktive Eigenkapitalzinsen.
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