A.
Der Kläger ficht einen Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 26.10.2006 an, der ohne seine Zustimmung gefasst worden ist und dessen Nichtigkeit er begehrt.
Die Beklagte ist Teil der Unternehmensgruppe H.. Sie hält an der B.Naturmittel GmbH & Co. KG und der B.Naturmittel Verwaltungs GmbH jeweils Geschäftsanteile von 22,5 %. Ausweislich des Geschäftsberichts (Anlage B 3 Seite 40) weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2005 Umsatzerlöse von ca. 90 Mio. EUR und einen Jahresüberschuss von 4,292 Mio. EUR aus.
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