Auf die Revisionen der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden ist, und wie folgt neu gefasst:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ingolstadt vom 15. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
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