I. A und B erklärten auf sog. "Zeichnungsscheinen" am 2. April 1979, sich an der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), mit Einlagen in bestimmter Höhe beteiligen und den ihnen im Text übergebenen Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin anerkennen zu wollen.
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