Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den anteiligen Grundstückswert für das beim Amtsgericht A im Wohnungsgrundbuch von W, Blatt XXXX, eingetragene Wohnungseigentum mit der Aufteilungsplannummer (ATP-Nr.) 2, zutreffend gesondert und einheitlich festgestellt hat.
Mit notariellem Übergabevertrag vom 26. Februar 2009 hatte die Tochter der Klägerin T (die Beigeladene), einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem oben näher bezeichneten Wohnungseigentum im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf ihre Mutter (die Klägerin) übertragen. Übergang von Nutzen und Lasten war ebenfalls am 26. Februar 2009.
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