OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.09.2016
4 B 641/16
Normen:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1; AO § 240 Abs. 1 S. 1; VwGO § 117 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 17.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 853/16
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1457/16

Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden bei Steuerschulden i.R.d. Gewerbeuntersagung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2016 - Aktenzeichen 4 B 641/16

DRsp Nr. 2016/16609

Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden bei Steuerschulden i.R.d. Gewerbeuntersagung

1. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft lediglich an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Danach ist auch der Gewerbetreibende unzuverlässig, der zwar willens, aber nicht in der Lage ist, das Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben. Auf den Grund der Entstehung der Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. 2. Ist die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 S. 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17.5.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 35 Abs. 1 S. 1; AO § 240 Abs. 1 S. 1; VwGO § 117 Abs. 5;

[Gründe]

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,