FG Köln - Urteil vom 11.09.2008
10 K 1133/05
Normen:
DBA-Ungarn Art. 15 ; DBA-Ungarn Art. 21 ; EStG § 19 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 29

Zuweisung eines Zeitwertguthabens nach DBA-Ungarn

FG Köln, Urteil vom 11.09.2008 - Aktenzeichen 10 K 1133/05

DRsp Nr. 2008/19337

Zuweisung eines Zeitwertguthabens nach DBA-Ungarn

1. Für die Auszahlung eines Zeitwertguthabens aus einem Zeitwertkonto ("Lebensarbeitszeitkonto") findet die Zuweisungsnorm des Art. 15 Abs. 1 DBA-Ungarn für laufenden Arbeitslohn Anwendung. Art. 21 (Entschädigung für einen Rechtsanspruch) findet keine Anwendung. 2. Für eine Besteuerung in Ungarn nach Art. 15 DBA-Ungarn ist maßgeblich, dass es sich um Arbeitslohn handelt, den der Stpfl. noch in Ungarn bezogen bzw. verdient hat. Maßgeblich ist, dass er die Tätigkeit, für die er die Vergütung bezieht, noch in Ungarn ausgeübt hat. 3. Dass der Stpfl. im Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens in Deutschland lebt und arbeitet, ist unerheblich.

Normenkette:

DBA-Ungarn Art. 15 ; DBA-Ungarn Art. 21 ; EStG § 19 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung 2001.