LSG Thüringen - Urteil vom 06.06.2018
L 11 KA 1312/17
Normen:
SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGB V § 95 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 5743/14

Zuweisung von gesetzlich krankenversicherten Patienten zur Behandlung in der fachärztlichen VersorgungFortsetzungsfeststellungsklageKeine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch angestellte Ärzte

LSG Thüringen, Urteil vom 06.06.2018 - Aktenzeichen L 11 KA 1312/17

DRsp Nr. 2018/12650

Zuweisung von gesetzlich krankenversicherten Patienten zur Behandlung in der fachärztlichen Versorgung Fortsetzungsfeststellungsklage Keine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch angestellte Ärzte

1. § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V überträgt die Pflicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung dem anstellenden und zugelassenen Arzt und nicht angestellten Ärzten.2. Unmittelbare Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung sind nur zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen.3. Angestellte Ärzte unterfallen dieser Norm somit nicht; ihr Status als angestellte Ärzte und die daraus folgenden Pflichten und Rechte im Bereich der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung sind nicht mit denen des zugelassenen Vertragsarztes identisch.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 14. Juni 2017 abgeändert und die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. November 2014 abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 9/10 und der Kläger 1/10 der Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGB V § 95 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: