Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 14. Juni 2017 abgeändert und die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. November 2014 abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 9/10 und der Kläger 1/10 der Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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