FG Düsseldorf - Urteil vom 21.08.2019
4 K 1280/18 AO
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; Code Civil Luxemburg Art. 625;

Zuwendung des Wohnrechts an dem Hausgrundstück in Luxemburg von Todes wegen durch den Erblasser als Erwerb durch Vermächtnis; Festsetzung der Erbschaftsteuer durch Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2019 - Aktenzeichen 4 K 1280/18 AO

DRsp Nr. 2020/13515

Zuwendung des Wohnrechts an dem Hausgrundstück in Luxemburg von Todes wegen durch den Erblasser als Erwerb durch Vermächtnis; Festsetzung der Erbschaftsteuer durch Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; Code Civil Luxemburg Art. 625;

Tatbestand

Der Kläger ist der Lebensgefährte der am 7. Juni 1967 in A-Stadt (Inland) geborenen Erblasserin, die deutsche Staatsangehörige war. Die Erblasserin erwarb im Jahr 2005 ein in Luxemburg belegenes Hausgrundstück. Der Kläger zog im Jahr 2007 zu der Erblasserin in das Wohnhaus. Er unterhielt jedoch weiterhin gemeinsam mit seinem Sohn in S-Stadt (Inland) eine Wohnung im ersten Obergeschoß eines von seinen verstorbenen Eltern erworbenen Hausgrundstücks. Er war auch weiterhin dort gemeldet.

Die Erblasserin errichtete am 19. August 2012 ein handschriftliches Testament, mit dem sie unter anderem Folgendes verfügte:

"Es soll aus meinem Vermögen eine Stiftung gemacht werden. Aus den Erträgnissen, Vermietung des Hauses in Luxemburg, falls der Kläger .. nicht dort wohnen bleiben möchte - ewiges Wohnrecht und den Aktiendividenden soll zu gleichen Teilen jährlich an folgende Personen ausgezahlt werden: .....................".

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