Es ist bereits zweifelhaft, ob in der Beschwerde ein Zulassungsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Revision auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist und die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorliegen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
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