BFH - Urteil vom 12.06.2002
XI R 28/01
Normen:
EStG (1992) § 4d ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 18

Zuwendungen an Unterstützungskasse; Betriebsausgaben

BFH, Urteil vom 12.06.2002 - Aktenzeichen XI R 28/01

DRsp Nr. 2002/17952

Zuwendungen an Unterstützungskasse; Betriebsausgaben

1. Die zunächst noch fehlende Rechtsfähigkeit einer Unterstützungskasse steht einem BA-Abzug gem. § 4 d EStG nicht entgegen.2. Der BA-Abzug kommt für Zuwendungen an eine Unterstützungskasse nur in Betracht, wenn die Ansprüche aus der Versicherung nicht der Sicherung eines Darlehens dienen.

Normenkette:

EStG (1992) § 4d ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreiben als Zahnärzte eine Gemeinschaftspraxis. Im Jahr 1991 schlossen sie sich einer Versorgungskasse an. Sie leisteten Zuwendungen in Höhe von ... DM (1991) und ... DM (1992), die sie gemäß § 4d des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgaben geltend machten.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Abzug ab, nachdem ihm aufgrund einer Kontrollmitteilung bekannt geworden war, dass die Versorgungskasse in den Veranlagungszeiträumen 1991 und 1992 noch nicht rechtsfähig gewesen sei. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg.

Mit der Revision machen die Kläger geltend:

1. Auch eine Gründungsgesellschaft werde vor ihrer Eintragung wie eine Körperschaft behandelt. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Januar 2001 I R 33/00 (BFH/NV 2001, 1300) sei eine Unterstützungskasse auch bereits im Stadium vor Eintragung als rechtsfähig zu behandeln.