BFH - Urteil vom 29.01.2003
XI R 10/02
Normen:
EStG § 4d ;
Fundstellen:
AuA 2003, 34
BB 2003, 1476
BFH/NV 2003, 1108
BFHE 202, 65
BStBl II 2003, 599
DB 2003, 1549
DStRE 2003, 835
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2247/98

Zuwendungen an Unterstützungskassen

BFH, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen XI R 10/02

DRsp Nr. 2003/8838

Zuwendungen an Unterstützungskassen

»Beschäftigt ein Trägerunternehmen einer Gruppenunterstützungskasse, die noch keine Leistungen gewährt, keine Leistungsanwärter, die älter als 55 Jahre sind, kann es nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG 1990 seine Zuwendungen an die Gruppenunterstützungskasse nicht abziehen.«

Normenkette:

EStG § 4d ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein selbständig tätiger Steuerberater, war in den Streitjahren 1990 und 1991 eines der Trägerunternehmen der Gruppenunterstützungskasse ... (kurz: U-Kasse). Er meldete dem Versorgungswerk im Streitjahr 1990 neun Arbeitnehmer im Alter von 21 bis 40 Jahren und im Streitjahr 1991 zwölf Arbeitnehmer im Alter von 19 bis 42 Jahren, denen er monatliche Rentenleistungen zwischen 100 und 200 DM zugesagt hatte. Er wendete der U-Kasse in den Streitjahren 30 000 DM bzw. 99 000 DM zu, die er als Betriebsausgaben abzog.