FG München - Urteil vom 26.06.2009
8 K 307/07
Normen:
EStG 2002 § 8 Abs. 1; EStG 2002 § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2002 § 38 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 38 Abs. 1 S. 3; EStG 2002 § 38 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AuA 2010, 600
EFG 2009, 1749

Zuwendungen Dritter als Arbeitslohn; Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung durch Dritte; Erkennbarkeit als Voraussetzung für die Pflicht zur Einbehaltung der Lohnsteuer

FG München, Urteil vom 26.06.2009 - Aktenzeichen 8 K 307/07

DRsp Nr. 2009/20838

Zuwendungen Dritter als Arbeitslohn; Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung durch Dritte; Erkennbarkeit als Voraussetzung für die Pflicht zur Einbehaltung der Lohnsteuer

1. Zuwendungen Dritter zählen nur dann zum Arbeitslohn, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eindeutig ist, z. B. dadurch, dass der Arbeitgeber - etwa durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung - an der Verschaffung der Vorteile mitgewirkt hat. 2. Das Merkmal "Erkennen können" als Voraussetzung der Lohnsteuerabzugspflicht des Arbeitgebers bei Lohnzahlungen Dritter nach § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG ist z. B. dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber - etwa durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder auf sonstige Weise - selbst an der Verschaffung der Vergünstigung mitgewirkt hat. Ebenso lassen sich Leistungen von Dritten für den Arbeitgeber i. d. R. erkennen, wenn sie auf wechselseitigen Vorteilsgewährungen beruhen.

Normenkette:

EStG 2002 § 8 Abs. 1; EStG 2002 § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2002 § 38 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 38 Abs. 1 S. 3; EStG 2002 § 38 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin in Fällen, in denen die X im Jahr 2004 bei Mitarbeitern der Klägerin auf die sonst üblichen Gebühren für den Abschluss von Bausparverträgen verzichtet hat, zum Lohnsteuerabzug verpflichtet war.