FG Hessen - Urteil vom 01.09.2010
10 K 381/08
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStR 2002 R 72 Abs. 4 Satz 2; EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2;

Zuwendungsgrenze für Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltungen 2007; Arbeitslohn; Betriebsveranstaltung; Zuwendungsgrenze; Nachforderung; Freigrenze; Lohnsteuer

FG Hessen, Urteil vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 10 K 381/08

DRsp Nr. 2010/23242

Zuwendungsgrenze für Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltungen 2007; Arbeitslohn; Betriebsveranstaltung; Zuwendungsgrenze; Nachforderung; Freigrenze; Lohnsteuer

1. Überschreiten die Aufwendungen des Arbeitsgebers anlässlich von üblichen Betriebsveranstaltungen eine bestimmte Freigrenze, liegt in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. 2. Die Festlegung einer Freigrenze durch die Finanzverwaltung ist aus Gründen der Steuergerechtigkeit zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung gerechtfertigt. 3. Die Anhebung der in 2002 festgelegten Freigrenze von 110 EUR auf einen Betrag, der die allgemeine Preissteigerung übersteigt, ist nicht geboten.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStR 2002 R 72 Abs. 4 Satz 2; EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen der Klägerin für eine Betriebsveranstaltung in 2007 zu Arbeitslohn führen.