BFH - Beschluss vom 16.10.2009
II S 17/09 (PKH)
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 223

Zuwiderlaufen der Unterlassung einer Rechtsverfolgung gegen allgemeine Interessen als Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) an eine inländische juristische Person

BFH, Beschluss vom 16.10.2009 - Aktenzeichen II S 17/09 (PKH)

DRsp Nr. 2009/26181

Zuwiderlaufen der Unterlassung einer Rechtsverfolgung gegen allgemeine Interessen als Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) an eine inländische juristische Person

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine GmbH, die sich in Liquidation befindet. Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wurde mangels Masse durch Beschluss des Amtsgerichts X im März 1994 abgewiesen. Als Liquidator wurde der vormalige Geschäftsführer und Alleingesellschafter P bestellt.

Die gegenüber der Antragstellerin ergangenen Bescheide über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1989 und die Feststellung des gemeinen Werts der Anteile auf den 31. Dezember 1988 wurden bestandskräftig.