BGH - Beschluss vom 29.06.2017
V ZB 124/16
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 52/14
OLG Saarbrücken, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 130/15

Zuzurechnendes Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten; Hinreichende Ausgangskontrolle per Telefax versandter fristgebundener Schriftsätze; Zwingend notwendige Ausgangskontrolle auf Grundlage einer allgemeinen Kanzleianweisung oder einer konkreten Einzelanweisung im Einzelfall

BGH, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen V ZB 124/16

DRsp Nr. 2017/10695

Zuzurechnendes Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten; Hinreichende Ausgangskontrolle per Telefax versandter fristgebundener Schriftsätze; Zwingend notwendige Ausgangskontrolle auf Grundlage einer allgemeinen Kanzleianweisung oder einer konkreten Einzelanweisung im Einzelfall

1. Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Diese zwingend notwendige Ausgangskontrolle muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben.