Streitig ist, ob der Antragsteller (ASt) als Organträger die Umsatzsteuer für Umsätze der A GmbH schuldet und ob die Umsätze der A GmbH nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g) der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL) steuerfrei sind.
Der ASt ist Krankenpfleger. Seit 1995 betrieb er als Einzelunternehmer einen ambulanten Pflegedienst in E. Er hatte Verträge mit Krankenkassen, Pflegekassen und Sozialämtern, wobei er zunächst mit ca. fünf angestellten Pflegekräften sich der klassischen Krankenpflege widmete.
Seit Ende der 90er Jahre kam schwerpunktmäßig die 24-Stunden-Pflege hinzu.
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